Notrufnummern
Alle hier angeführten Notrufnummern sind bundesweit einheitlich!
Telefonnummer | |
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Euro-Notruf – ganz Europa | 112 |
Feuerwehr | 122 |
Polizei | 133 |
Rettungsdienst | 144 |
Notrufnummer bei Gasgebrechen | 128 |
Bergrettung | 140 |
Ärztenotdienst | 141 |
Telefonseelsorge | 142 |
Kinder- & Jugendlichennotruf | 147 |
Vergiftungszentrale | 01 406 43 43 |
Gehörlosennotruf | 0800/133 133 (SMS) |
ÖAMTC-Pannennotruf | 120 |
ARBÖ-Pannendienst | 123 |
Wie setze ich einen Notruf richtig ab?
Zuerst: Alarmieren Sie die Einsatzorganisationen in dringenden Fällen IMMER über deren Notrufnummern! Alarmierungen über bekannte Feuerwehrmitglieder oder den Feuerwehrkommandanten sind nicht zielführend da wertvolle Zeit und Informationen verloren gehen. Diese Personen werden/können auch nur den Notruf über den Notfall informieren, welcher dann die Alarmierung veranlasst.
Wichtig ist dabei, dass Sie dem Disponenten in der antwortenden Stelle genau schildern was bei Ihnen vor Ort passiert ist und wo Sie sich befinden, damit sich dieser auch über das Telefon ein genaues Bild der Schadenslage machen kann. Bewahren Sie Ruhe und und sprechen Sie deutlich. Besonders bei Ortsangaben (Straßennamen, Kilometerangaben) kann ansonsten schnell etwas falsch verstanden werden, was zu einer unnötigen Verzögerung in der Alarmierung der Einsatzkräfte führt.
Folgende Informationen sollte der Notruf enthalten (Weitere Informationen bei Klick auf Frage):
WO ist der Notfall?
Achten Sie hier auf eine möglichst genaue Ortsangabe. Geben Sie Straßennamen, Hausnummer, Orts(-teil) Namen, Kilometerangaben oder Zufahrtswege bekannt. Wenn nötig buchstabieren Sie diese, damit es zu keiner Verwechslung kommen kann. Neben Landesstraßen, Bundesstraßen und Autobahnen sind alle 100 bis 500 Meter Markierungspflöcke mit Kilometerangaben zu finden. Zusammen mit dem Straßennamen und der Fahrtrichtung kann der Einsatzort damit sehr exakt und einfach bestimmt werden. Bedenken Sie, dass sich die Person am Notruf nicht bei Ihnen in der Gegend auskennt. Beschreiben Sie also wenn möglich so, dass es für Ortsunkundige auch verständlich ist.
WAS ist geschehen?
Beschreiben Sie die Schadenslage. Was ist geschehen? Gibt es Verletzte? Gibt es irgendwelche besonderen Gefahren (gefährliche Stoffe, Ausbreitung eines Brandes auf Nachbarhäuser,…)? Sind Personen in Gefahr/vermisst?
WIEVIELE Verletzte gibt es?
Sind Personen verletzt oder in Gefahr/vermisst?
WER ruft an?
Für eventuelle Rückfragen. Zb. Unklarer Anfahrtsweg
Der Disponent entscheidet dann aufgrund Ihrer Angaben was zu tun ist. Je nach Schwere des Notfalls wird entweder ein „stiller Alarm“ (nur Pager + Telefone) oder ein Sirenenalarm einer oder mehrerer Feuerwehren über einen PC ausgelöst. Diese Alarmierung wird anschließend per Funk übertragen und von einem Endstellengerät im Feuerwehrhaus empfangen. Direkt nach dem Empfang werden die in der Alarmierung angegebenen Alarmierungsmittel (wie Sirene, Pager,…) ausgelöst.
Wenn nötig, werden auch weitere Hilfskräfte (Polizei, Rettung, Sonderkräfte) von der Leitstelle alarmiert.
Lagerfeuer
Das Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. Nr. 137/2002 idgF § 3, Abs. 1, sagt aus, dass sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen verboten ist.
Ausnahmen (§ 3, Abs. 3) von diesem Verbot sind:
- das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen
- Lagerfeuer
- Grillfeuer
- das Abflammen im Sinne des § 1 a Abs. 5 im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise
- das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung
Ausnahme gemäß Oö. Brauchtumsfeuerverordnung 2011
- Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die durch volkstümliche Übung in der Region traditionell anerkannt sind. Brauchtumsfeuer dürfen bis zu zwei Wochen vor und nach dem das Brauchtum begründenden Datum (z. B. Sonnenwende oder sonstiger Brauchtag) abgebrannt werden.
Wenn ein Feuer auf Grund der Ausnahmeregelungen erlaubt ist, melden Sie dies bitte mindestens 2 Tage vorher der Feuerwehr, dem Rettungsdienst und der Polizei per Fax, e-mail oder Post mit nachfolgendem Formular. Diese Verpflichtung zur Meldung besteht lt. Oö. Feuerpolizeigesetz § 2, wenn durch Art und Umfang des Feuers, Rauch oder Funkenfluges ein unbegründeter Einsatz ausgelöst werden könnte.
Beachten Sie bitte auch die Waldbrandschutzverordnung der Stadt Linz.
Demnach ist das Feuerentzünden und Rauchen in den Waldgebieten Schiltenberg, Marine-Wald, Wambach und im gesamten Bereich der Traun- und Donauauen und in deren Gefährdungsbereichen verboten. Unter Gefährdungsbereich versteht man all jene Orte, an denen wegen der Boden- und/oder Windverhältnisse das Übergreifen eines Feuers in einen benachbarten Wald begünstigt wird.
Die Waldeigentümer dürfen diese Verbote ersichtlich machen. Es drohen Geldstrafen bis zu € 7270,- oder Freiheitsstrafen bis zu 4 Wochen. Diese Verordnung wird jährlich an den Amtstafeln der Stadt Linz kundgemacht.
Externe Links und Downloads
Warn- und Alarmsignale – Sirenensignale (OÖ Zivilschutz)
Brandschutzratgeber (BMI)
Rettungskarte für Autos (ÖAMTC)
Brandgefahr im Wohnbereich (SIZ)
Hochwasser – präventive Vorbereitung (SIZ)
Allgemeine Informationen – Selbstschutz (OÖ Zivilschutz)
Gefährliche Stoffe (SIZ)
Gewitter – Selbstschutz (SIZ)
Zivilschutz-SMS
Sicherheitstips Weihnachtszeit (OÖ Zivilschutz)
Sicherheitstips Silvester (SIZ)